§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/19#abs-1 (1) Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitätswein, im Inland hergestellter Qualitätsschaumwein darf als Sekt b.A., im Inland hergestellter Likörwein darf als Qualitätslikörwein b.A., im Inland hergestellter Perlwein darf als Qualitätsperlwein b.A. nur bezeichnet werden, wenn für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/19#abs-2 (2) Einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen werden soll, kann auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/19#abs-3 (3) Eine amtliche Prüfungsnummer wird einem Erzeugnis nach Absatz 1 oder 2 nach systematischer organoleptischer und analytischer Untersuchung zugeteilt, wenn es
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.