§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/19#abs-1 (1) Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitätswein, im Inland hergestellter Qualitätsschaumwein darf als Sekt b.A., im Inland hergestellter Likörwein darf als Qualitätslikörwein b.A., im Inland hergestellter Perlwein darf als Qualitätsperlwein b.A. nur bezeichnet werden, wenn für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/19#abs-2 (2) Einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen werden soll, kann auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/19#abs-3 (3) Eine amtliche Prüfungsnummer wird einem Erzeugnis nach Absatz 1 oder 2 nach systematischer organoleptischer und analytischer Untersuchung zugeteilt, wenn es
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 19 WeinG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.11.1958 – 2 StR 384/58Zitiert von 2
- BGH, 04.05.1960 – 2 StR 367/59Zitiert von 2
- VG Mainz, 15.07.2004 – 1 K 367/04.MZZitiert von 1
- BGH, 28.11.1958 – 2 StR 400/58Zitiert von 2
- BVerwG, 16.05.2007 – 3 C 8.06Zitiert von 129
- BGH, 14.03.1967 – 1 StR 594/66Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 14.03.2024 – 14 K 55/23
- BVerwG, 30.01.2020 – 3 C 6/18Saccharose-Zugabe bei der Weinherstellung
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.2018 – 8 A 11751/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 WeinG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.10.2014 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2014 I S. 1586
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2012 I S. 2592
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.